Stiftung
Die Stiftung zur Förderung der sozialen Kommunikation durch die Medien – Medienstiftung – wurde am 30.10.1996 gemäß cc.114, 116, 1303 §1 Nr. 1 CIC als selbstselbständige kirchliche Stiftung mit der Rechtspersönlichkeit einer kirchlich-öffentlichen juristischen Person durch den damaligen Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Dr. Walter Kasper, errichtet.
Zweck der Stiftung ist, die soziale Kommunikation durch die Medien so zu fördern, dass
„der Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel von menschlichem und christlichem Geist belebt“ (c. 822 § 2 CIC)
und dazu beigetragen wird, dass
„die göttliche Heilsbotschaft immer mehr zu allen Menschen aller Zeiten auf der ganzen Welt gelangt“ (c. 211 CIC).
Gemäß Beschluss des Diözesanrats Rottenburg-Stuttgart vom 28.09.1996 wurde die Stiftung mit einem Stiftungskapital von 1,5 Mio DM ausgestattet.
Satzung
Satzung der Stiftung zur Förderung der sozialen Kommunikation durch die Medien – Medienstiftung –
§1: Rechtsform, Name, Sitz
- Die Stiftung ist eine selbständige kirchliche Stiftung mit der Rechtspersönlichkeit einer kirchlich-öffentlichen juristischen Person gemäß cc. 114, 116, 1303 § 1 CIC. Sie ist nach staatlichem Recht nicht rechtsfähig.
- Sie trägt den Namen „Stiftung zur Förderung der sozialen Kommunikation durch die Medien (Medienstiftung)“.
- Sitz der Stiftung ist Rottenburg am Neckar.
§2: Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist auf der Grundlage von cc. 211, 822 § 2 CIC die Förderung der Teilhabe und Teilnahme aller und einzelner am fortdauernden Prozess der gesellschaftlichen Gestaltung, wie er sich in und durch Medien realisiert.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere wahrgenommen durch Förderung, Vernetzung, Koordination und Durchführung von Projekten, die
1. die Medienkompetenz in Gesellschaft und Kirche fördern
2. Hilfestellungen für die Mediennutzung, -auswahl und –beurteilung durch die Rezipienten geben
3. Multiplikatoren heranbilden für medienpädagogische Maßnahmen
4. die Zeichen der Zeit lesen, kritisch auf Gefahren und Chancen hin reflektieren und über Medien in Gesellschaft und Kirche aktuelle hineinwirken
5. die Kontaktpflege zwischen entsprechenden kirchlichen, gesellschaftlichen und staatlichen Stellen fördern
6. die Kontaktpflege zur Wissenschaft, zu den Medienmachern, und den Medienrezipienten fördern
§3: Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten außer Ersatz ihrer Aufwendungen keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
§ 4: Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Es soll ertragsgünstig angelegt werden. Die Erträge sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
- Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr
§ 5: Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.
§ 6: Zusammensetzung des Stiftungsrats
- Der Stiftungsrat setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
1. Die der Referent/in des Bischöflichen Ordinariats für das Referat Medien oder sein/e Stellvertreter/in als Vorsitzende/r.
2. Zwei fachkompetente Personen, die vom Bischof von Rottenburg-Stuttgart berufen werden.
3. Eine fachkompetente Person, die vom Diözesanrat – möglichst aus seiner Mitte – berufen wird.
4. Bis zu zwei weitere Mitglieder, die vom Stiftungsrat hinzuberufen werden. - Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 und 4 dauert fünf Jahre. Die Amtszeit des Mitgliedes nach Abs. 1 Nr. 3 richtet sich nach der Amtszeit des Diözesanrates. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Stiftungsrats ihr Amt solange weiter, bis die neuen Mitglieder ordnungsgemäß berufen sind. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats während seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest dessen Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.
§ 7: Aufgaben des Stiftungsrats
- Der Stiftungsrat leitet die Stiftung und fasst die hierzu notwendigen Beschlüsse.
- Der Stiftungsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Beschlussfassungen über Richtlinien zur Bewilligung der Fördermittel und deren Vergabe
2. Beschlussfassung über Projekte und Bestimmung der Verantwortlichen auf Vorschlag des Vorstandes
3. Aufsicht über die sachgemäße Verwendung der Mittel.
4. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Jahresbericht an den Bischof von Rottenburg-Stuttgart.
5. Entlastung des Vorstandes
§ 8: Vorstand
- Der Vorstand der Stiftung ist die/der Referent/in des Bischöflichen Ordinariats Rottenburg für das Referat Medien, sofern der Bischof von Rottenburg-Stuttgart nichts anderes bestimmt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszweckes, der Satzung und den Beschlüssen des Stiftungsrats. Dazu gehören insbesondere:
1. die Verwaltung der Stiftung
2. die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrats
3. Berichterstattung und Rechnungslegung
§ 9: Rechtsträgerschaft, Geschäftsführung
- Rechts- und Vermögensträger der Stiftung ist die Diözese Rottenburg-Stuttgart (kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts).
- Soweit die Führung der laufenden Geschäfte durch das Referat Medien des Bischöflichen Ordinariats bzw. durch die Diözesanverwaltung erfolgt, leistet die Stiftung Kostenersatz aus ihren Betriebsmitteln.
§ 10: Aufsicht
- Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart.
- Die Aufsicht wird wahrgenommen vom Diözesanverwaltungsrat Rottenburg a.N.
§ 11: Satzungsänderung, Aufhebung
- Die Satzung der Stiftung kann vom Stiftungsrat mit Zustimmung des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart geändert werden.
Kann die Stiftung ihren Zweck nicht mehr erfüllen, so ist sie vom Stiftungsrat mit Zustimmung des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart aufzuheben. Das noch vorhandene Vermögen ist für die Zwecke zu verwenden, die in § 2 der Satzung festgelegt sind.