Satzung

Satzung der Stiftung zur Förderung der sozialen Kommunikation durch die Medien – Medienstiftung –

§ 1 - Rechtsform, Name, Sitz und Geschäftsjahr der Stiftung

(1)   Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Förderung der sozialen Kommunikation durch die Medien – Medienstiftung –“.

(2)   Kirchenrechtlich handelt es sich bei der Stiftung um eine unselbständige fromme Stiftung gemäß can. 1303 § 1 2° CIC. Nach weltlichem Recht handelt es sich um eine nicht   rechts­fähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts. Sie wird von der Diözese Rottenburg-Stuttgart treuhänderisch verwaltet und von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

(3)   Sitz der Stiftung ist Rottenburg am Neckar.

(4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Stiftungszweck

(1)   Zweck der Stiftung ist die Förderung

1. von Wissenschaft und Forschung,

2. der Religion,

3. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,

4. kirchlicher Zwecke.

(2)   Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung, Vernetzung, Koor­dination und Durchführung von Projekten zur

1.  Förderung der Teilhabe und Teilnahme Aller und Einzelner am fortdauernden Prozess der gesellschaftlichen Gestaltung, wie er sich in den Medien realisiert,

2.  Förderung der Medienkompetenz in Gesellschaft und Kirche sowie Heranbildung von Multi­plikatoren für medienpädagogische Maßnahmen, um kritisch Gefahren und Chancen reflek­tieren zu können und über die Medien in Gesellschaft und Kirche hineinzuwirken,

3.  wissenschaftlichen Erforschung, Entwicklung und Evaluation kirchlicher (religiöser) Medien­arbeit, Medienpädagogik, Medienethik sowie Kontaktpflege zur Wissenschaft, zu Medien­machern und Medienrezipienten bzw. entsprechender kirchlicher, gesellschaftlicher und staatlicher Stellen,

4.  medienpädagogischen Erziehung bzw. zur Ausbildung von Verantwortlichen für die Gestaltung von Gottesdiensten bzw. von digitalen Formaten zur Vermittlung der christlichen Botschaft sowie der Vermittlung der christlichen Kunst in den Medien.

(3)   Über ihre Zwecksetzung versteht sich die Stiftung als Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen Kirche, der sie zugeordnet ist. Sie dient mit diesem Zweck der kirchlich-carita­tiven Aufgabenerfüllung.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

(1)   Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)   Die Mitglieder des Stiftungsorgans erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. Auf Nachweis werden angemessene Auslagen und Aufwendungen erstattet.

 

§ 4 - Stiftungsvermögen, Verwendung der Stiftungsmittel

(1)   Das Stiftungsvermögen ist dauernd und ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten. Es soll ertragsgünstig und sicher angelegt werden. Unter Berücksichtigung dessen kann es zur Wert­erhaltung sowie zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Das Stiftungsvermö­gen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

(2)   Die Erträge sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Selbiges gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden.

(3)   Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen anzunehmen. Zuwendungen sind dann dem Grund­stock zuzuführen, soweit diese ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Im Übrigen sind Zuwendungen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften einer zeitnahen Verwendung zu­zuführen (Spenden). Zustiftungen und Spenden können auch zweckgebunden sein, sofern diese sich innerhalb des Satzungszwecks bewegen.

(4)   Die Stiftung darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden und kann freie Rücklagen dem Grundstockvermögen zuführen.

(5)   Die Verwendung der Stiftungsmittel richtet sich nach dem vom Stiftungsrat genehmigten Ge­schäftsplan und den vom Stiftungsrat verabschiedeten Richtlinien. Sie hat sich im Rahmen des vom Stiftungsrat festgelegten Gesamtbudgets für die jährlichen Unterstützungsleistungen zu bewegen.

 

§ 5 - Treuhandverwaltung

(1)   Die Treuhänderin ist verpflichtet, das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem übrigen Ver­mögen deklariert als Treuhandvermögen zu verwalten. Sie vergibt die Stiftungsmittel.

(2)   Die Treuhänderin kann angemessenen Ersatz für ihre mit der Verwaltung der Stiftung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen verlangen.

 

§ 6 - Stiftungsrat

(1)   Der Stiftungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2)   Mitglieder des Stiftungsrats sind:

1. zwei fachkompetente Personen, die vom Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart berufen werden,

2. eine fachkompetente Person, die vom Diözesanrat – möglichst aus seiner Mitte – berufen wird,

3. bis zu zwei weitere Mitglieder, die vom Stiftungsrat hinzuberufen werden.

(3)   Die Mitglieder des Stiftungsrats wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stell­vertretende/n Vorsitzende/n.

(4)   Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrats sowie die Mehr­heit der Mitglieder des Stiftungsrats gehören der Katholischen Kirche an. Die nichtkatholischen Mitglieder haben einer Kirche anzugehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist. Über Ausnahmen entscheidet der Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart auf begründeten Antrag.

(5)   Organmitglieder sowie Mitglieder der Geschäftsführung der Treuhänderin können dem Stif­tungsrat nicht angehören.

(6)   Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats nach Abs. 2 Nr. 1 und 3 dauert fünf Jahre. Die Amtszeit des Mitgliedes nach Abs. 2 Nr. 2 richtet sich nach der Amtszeit des Diözesanrats. Wiederbestellung ist zulässig.

(7)   Das Amt eines Stiftungsratsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Nach Ablauf der Amts­zeit führen die Mitglieder des Stiftungsrats ihr Amt so lange weiter, bis die neuen Mitglieder ordnungsgemäß bestellt sind. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats während seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

(8)   Die Mitglieder des Stiftungsrats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zu­wen­dungen aus den Mitteln der Stiftung. Auf Nachweis werden jedoch angemessene Aus­lagen und Aufwendungen erstattet.

(9)   Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7 - Aufgaben des Stiftungsrats

(1)   Der Stiftungsrat stellt die Grundsätze zur Durchführung der Stiftungsaufgaben und die Richt­linien über die Verwendung von Stiftungsmitteln auf. Die Verwendung der Stiftungsmittel darf nicht gegen die Stiftungssatzung oder rechtliche, insbesondere steuerrechtliche Bestimmun­gen verstoßen.

(2)   Der Stiftungsrat wacht über die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungs­zwecks. Er darf der Treuhänderin außerhalb der erteilten Richtlinien keine Weisungen in Geschäften der laufenden Verwaltung erteilen. Er überwacht die Geschäftsführung der Treu­händerin und kann jederzeit Auskunft über alle die Stiftung betreffenden Vorgänge und Ein­sicht in alle Unterlagen der Stiftungsverwaltung verlangen.

(3)   Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere:

1.  die Grundsätze zur Durchführung der Stiftungsaufgaben,

2. der Erlass von Richtlinien zur Bewilligung der Fördermittel und deren Verwendung,

3. die Projekte und Bestimmung der Verantwortlichen,

4.  die Festlegung des jährlichen Gesamtbudgets für Unterstützungsleistungen,

5.  die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts über die Erfüllung des Satzungszwecks,

6.  die Feststellung des Jahresabschlusses,

7.  die Entlastung der Treuhänderin,

8.  die Beschlussfassung über die Änderung oder Erweiterung des Stiftungszwecks, über sonstige Satzungsänderungen oder die Auflösung der Stiftung.

 

§ 8 - Aufgaben der Treuhänderin

Die Treuhänderin führt und verwaltet die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung. Zu den Aufgaben der Treuhänderin gehören insbesondere:

1.    die Erstellung des jährlichen Gesamtbudgets für Unterstützungsleistungen,

2.    die Erstellung des Jahresabschlusses,

3.    die Erstellung eines Rechenschaftsberichts über die Erfüllung des Satzungszwecks.

 

§ 9 - Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1)   Beschlüsse des Stiftungsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst, sie bedürfen der Schriftform.

(2)   Der Stiftungsrat ist zu einer Sitzung einzuberufen, so oft dies zur Erfüllung seiner Pflichten er­forderlich ist, im Übrigen, so oft es das Interesse der Stiftung erfordert. In der Regel hat der Stiftungsrat mindestens einmal jährlich zu tagen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Stiftungsrats oder der Treuhänderin ist die/der Vorsitzende zu einer Einberu­fung verpflichtet.

(3)   Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch die/ den stellvertretende/n Vorsitzende/n, einberufen. Die Einladung soll schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen, unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tages­ordnung. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf bis zu drei Tage verkürzt wer­den.

(4)   Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse – mit Ausnahme der in Abs. 9 genannten Fälle – und soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche Abstim­mung, durch unterzeichnetes/n Telefax oder E-Mail-Anhang gefasst werden (Umlaufverfah­ren), sofern sich alle Stiftungsratsmitglieder mit dieser Art der schriftlichen oder textförmlichen Abstimmung einverstanden erklären. Das Einverständnis kann zusammen mit der Stimmabga­be erteilt werden. Für die inhaltliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren gilt Abs. 8 entspre­chend.

(5)   Der Stiftungsrat kann in Abweichung von Abs. 1 Beschlüsse auch im Wege der Video- oder Telefonkonferenz oder in hybriden Sitzungen fassen, sofern mehr als die Hälfte der Stiftungs­ratsmitglieder der von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der von der/dem stellvertre­tenden Vorsitzenden, nach ihrem/seinem Ermessen ausgewählten Form der Abstimmung zu­stimmt. Hybride Sitzungen finden statt, wenn ein Teil der Stiftungsratsmitglieder anwesend ist und weitere Stiftungsratsmitglieder im Wege der Video- oder Telefonkonferenz zugeschaltet sind. Die Zustimmung ist spätestens eine Woche vor Einladung zur Video- oder Telefonkonfe­renz oder zur hybriden Sitzung gegenüber der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall gegen­über der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder textförmlich zu erteilen. Auf das Abhalten einer Sitzung im Wege der Video- oder Telefonkonferenz oder der hybriden Sitzung ist im Einladungsschreiben explizit hinzuweisen. Für die inhaltliche Beschlussfassung gelten Abs. 6 und 8 entsprechend.

(6)   Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzen­de, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(7)   Ist der Stiftungsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so ist er in einer zweiten ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit derselben Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(8)   Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinde­rung die der/des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag. Enthalten sich mehr als die Hälfte der Mitglieder ihrer Stimme, so ist die Beschlussfassung zu wiederholen.

(9)   Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, insbesondere Änderungen des Stif­tungszwecks gemäß § 2 oder die Zusammenlegung, Sitzverlegung oder Auflösung der Stif­tung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsrats. Die vorstehend genannten Beschlüsse können nur in Sitzungen gefasst werden.

(10) Über Beschlüsse des Stiftungsrats, die nicht in einer notariellen Niederschrift aufgenommen werden, ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, welche den Tag und die Form der Beschlussfassung, den Inhalt der Beschlüsse und die Stimmabgabe anzugeben hat. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen. Sie ist allen Mitgliedern des Stiftungsrats zu übermitteln. Zu Beginn einer jeden Stiftungsratssitzung ist ein/e Protokollführer/in zu bestimmen.

 

§ 10 - Kirchliche Aufsicht

Die Stiftung untersteht gemäß can. 1301 ff. CIC i. V. m. can. 1276 § 1, 1287 § 1 CIC der Aufsicht des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart. Sie erstreckt sich insbesondere auf die Zustimmung zu Satzungsänderungen.

 

§ 11 - Satzungsänderung

(1)   Die Satzung der Stiftung kann geändert werden, wenn dies wegen einer wesentlichen Ver­änderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen oder im Interesse der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Stiftung geboten ist.

(2)   Der Stiftungszweck ist an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn die Aufgaben der Stiftung wegfallen oder der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden kann. Der geänderte Zweck soll dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahekommen.

 

§ 12 - Auflösung der Stiftung

(1)   Kann die Stiftung ihren Zweck nicht mehr erfüllen, so ist sie mit Zustimmung des Bischofs der Diözese Rottenburg-Stuttgart aufzulösen.

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermö­gen an die Diözese Rottenburg-Stuttgart, welche es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke zu verwenden hat, möglichst die in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke.

 

§ 13 - Trägerwechsel

Im Falle der Auflösung, der Insolvenz oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung der Treuhän­derin kann der Stiftungsrat mit Zustimmung des Stifters die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger beschließen mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke zu verwenden, möglichst für die in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke.

 

§ 14 - Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung be­treffen, sowie der Trägerwechsel bedürfen der Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes.

 

§ 15 - Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Zustimmung des Bischofs der Diözese Rottenburg-Stuttgart in Kraft.